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BGH, 09.11.1961 - V ZB 29/61 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1962, 88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 27.09.1938 - VII B 10/38
1. Läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann ununterbrochen weiter, …
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - V ZB 29/61
In solchem Zusammenhang ist es auch zu billigen, wenn das Berufungsgericht für die Pflicht Dr. E. Gewicht darauf legt, daß es sich bei der Rückfrage an Dr. R. um eine ganz leicht durchzuführende Kontrollmaßnahme gehandelt hätte, mag auch sonst, wie die Beschwerde meint, dieser Umstand allein noch nichts darüber aussagen, ob die Unterlassung der Maßnahme ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden darstellt (vgl. auch RGZ 158, 195, 198). - BGH, 11.01.1954 - II ZB 22/53
Wahrung der Postfrist durch Prozessbevollmächtigten - Fristwahrung durch Einwurf …
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - V ZB 29/61
Die Beschwerdeführer weisen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1960 VIII ZB 12/60 LM ZPO § 233 Fb Nr. 18 und vom 11. Januar 1954 II ZB 22/53 LM ZPO § 232 Nr. 18 hin, nach denen ein Rechtsanwalt sich damit begnügen könne, einer zuverlässigen Bürokraft allgemeine Anweisung über die Behandlung von Fristsachen zu erteilen, also nicht in jeder Sache besondere Anweisung geben und auch nicht die Durchführung der erteilten allgemeinen Anweisung noch im Einzelfall nachprüfen müsse. - BGH, 07.05.1951 - II ZB 7/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - V ZB 29/61
Die Beschwerde sieht in der angefochtenen Entscheidung auch einen Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1951 II ZB 7/51 LM ZPO § 233 Nr. 7 (alt), nach dem ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt für den Fall sachgemäßer Vorkehrungen zu Fristwahrung nicht verpflichtet sei, Deinen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht zugleich Vertreter der Partei ist, auf die Bedeutung der Fristwahrung hinzuweisen. - BGH, 26.04.1960 - VIII ZB 12/60
Auszug aus BGH, 09.11.1961 - V ZB 29/61
Die Beschwerdeführer weisen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1960 VIII ZB 12/60 LM ZPO § 233 Fb Nr. 18 und vom 11. Januar 1954 II ZB 22/53 LM ZPO § 232 Nr. 18 hin, nach denen ein Rechtsanwalt sich damit begnügen könne, einer zuverlässigen Bürokraft allgemeine Anweisung über die Behandlung von Fristsachen zu erteilen, also nicht in jeder Sache besondere Anweisung geben und auch nicht die Durchführung der erteilten allgemeinen Anweisung noch im Einzelfall nachprüfen müsse.